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Das besagt die Cookie-Richtlinie der EU

In der Europäischen Union soll die Richtlinie 2009/136/EG den Schutz personenbezogener Daten bei Website-Besuchen gewährleisten und stärken. Die 2009 erlassene EU-Cookie-Richtlinie sollte spätestens im Jahr 2011 von allen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden – was so allerdings nicht geschah.

Die Cookie-Richtlinie sieht im Wesentlichen vor, dass die Besucher einer Website über den Einsatz von Cookies in einer leicht verständlichen Form informiert werden und der Speicherung zustimmen müssen. Cookies dürfen laut der Richtlinie nur dann ungefragt gesetzt werden, wenn sie technisch notwendig sind – also beispielsweise um einen durch den Nutzer erwünschten Dienst umzusetzen. Hierzu zählen etwa Session-Cookies zur Speicherung der Spracheinstellung, der Log-in-Daten und des Warenkorbs oder Flash-Cookies zur Wiedergabe von Medieninhalten.

Für die Anwendung der meisten Cookies benötigen Website-Betreiber jedoch eine Zustimmung der Nutzer. Das betrifft alle Cookies, die technisch nicht notwendig für das Funktionieren des Internetangebots sind. Vor allem Werbe-Cookies, die für das Retargeting genutzt werden, aber auch Analyse- und Social-Media-Cookies zählen hierzu. Die EU-Richtlinie gibt allerdings nicht vor, wie die genannten Auflagen genau umzusetzen sind. Vor allem hinsichtlich der Einverständniserklärung durch Website-Besucher herrscht Ungewissheit.

 

 

Das wird sich mit der e-Privacy-Verordnung ändern

Das soll mit der neuen e-Privacy-Verordnung endgültig geregelt werden. Der aktuelle Entwurf verbietet technisch nicht notwendige Cookies generell, mit der Ausnahme, dass Nutzer deren Verwendung vorher zustimmen. Der Erstentwurf sprach dabei lediglich von Webanwendungen. Die Version vom 22. März 2018 schließt jede Art der maschinengestützten Kommunikation ein, also beispielsweise Apps, E-Mail und die Erhebung von Metadatan bei VoIP-Telefonaten. Das betrifft auch die Kommunikation zwischen zwei Maschinen, sogenannte M2M-Kommunikation.

Die e-Privacy-Verordnung sollte auch internationale Anbieter von Kommunikationsservices interessieren. Denn die Verordnung schreibt vor, dass die Regelungen Anwendung finden, sobald sich ein Endgerät innerhalb der EU-Grenzen befindet. Dabei ist es unerheblich, wo die Datenverarbeitung eines angesteuerten Dienstes stattfindet.

Der Datenschutz in den USA ist beispielsweise weniger streng ausgelegt. Im sogenannten Microsoft-Irland-Fall Microsoft und die europäische Daten-Treuhand wollte ein amerikanisches Bezirksgericht den Großkonzern dazu zwingen, kundenbezogene Daten von EU-Bürgern in den USA zugänglich zu machen. Microsoft hat dort seinen Hauptsitz und fällt unter das dort geltende Recht.

Die Daten europäischer Kunden lässt der Konzern aber über ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom, T-Systems, in Deutschland speichern und schützen. Mit der Begründung, dass amerikanisches Recht nur auf amerikanischem Boden gelte, konnte die Klage in erster Instanz abgewendet werden. Der Prozess läuft aber noch. Inwieweit sich europäisches und amerikanisches Recht in Zukunft potenziell in die Quere kommen werden, bleibt abzusehen.

Da der Anwendungsbereich der e-Privacy-Verordnung gilt, sobald ein Endgerät in Europa auf Kommunikationsdienste zugreift, werden amerikanische Unternehmen überlegen müssen, ob Sie Ihre Angebote in Bezug auf Cookies für Europa lokalisieren und somit weniger zielgerichtete Werbung schalten können oder ob sie Kunden möglicherweise mit einer „Bezahlschranke“ konfrontieren.

 

 

Inhalte der aktuellen EU-Cookie-Richtlinie

Die Europäische Union möchte mit der Cookie-Richtlinie die personenbezogenen Daten der Internetnutzer stärker schützen. Grundsätzlich unterscheidet die EU hierbei zwischen technisch notwendigen und nicht notwendigen Cookies:

  1. Technisch notwendige Cookies: Zur notwendigen Datenspeicherung gehören Cookies, die für die Funktionen einer Website zwingend erforderlich sind. Das meint etwa das Speichern von Log-in-Daten, des Warenkorbs oder der Sprachauswahl durch sogenannte Session-Cookies (die beim Schließen des Browsers gelöscht werden).
     

  2. Technisch nicht notwendige Cookies: Als nicht notwendige Cookies werden dagegen Textdateien angesehen, die nicht allein der Funktionsfähigkeit der Website dienen, sondern auch andere Daten erheben. Dazu zählen folgende:

  • Tracking-Cookies

  • Targeting-Cookies

  • Analyse-Cookies

  • Cookies von Social-Media-Websites

Notwendige Cookies dürfen laut Cookie-Richtlinie von Anfang an gesetzt werden, also auch ohne vorherige Zustimmung durch den Nutzer. Demgegenüber müssen Website-Besucher einwilligen, bevor die Cookies nicht notwendige Daten speichern. Somit verlangt die EU-Cookie-Richtlinie nach allgemeinem Verständnis eine sogenannte Opt-in-Lösung bei nicht notwendigen Cookies.

Das ist der Unterschied zwischen Opt-out und Opt-in:

  • Opt-out: Cookies werden von Beginn an gesetzt – die User können der Datenspeicherung erst nachträglich widersprechen.
     

  • Opt-in: Cookies werden nicht von Beginn an gesetzt, sondern erst, wenn der Nutzer der Datenspeicherung zustimmt.

 

 

Der aktuelle Stand der e-Privacy-Verordnung

Der Erstentwurf der e-Privacy-Verordnung verlangte, dass in den Browser-Einstellungen vom Hersteller generell die höchste Privatsphärenstufe voreingestellt sein sollte. In dieser akzeptiert der Browser keine Cookies von Dritten. Somit würden die aktuell viel genutzten Cookie-Banner wegfallen, da sich User bei jeder Software-Installation aktiv dafür entscheiden müssten, Cookies zu akzeptieren. Diese Vorgabe basierte auf dem Prinzip „Privacy by Design“, das bereits in der DSGVO festgeschrieben ist. Ein neuerer Entwurf lockert allerdings die Regelungen für die Browsereinstellungen. Dies lässt User wieder von Domain zu Domain entscheiden, ob Sie Cookies zulassen.

Das sogenannte Koppelungsverbot schreibt vor, dass die Nutzung einer Website nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob User der Verwendung von Cookies zustimmen. Es gibt jedoch berechtigte Zwecke, die notwendige Cookies voraussetzen können. Muss sich ein User beispielsweise beim Onlinebanking authentifizieren oder möchte er den Warenkorb eines Onlineshops nutzen, sind häufig Cookies notwendig. Informieren Website-Betreiber die User klar verständlich über den Zweck, können Einverständnis und Nutzung gekoppelt werden.

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